Zum 01.08.2009 erhielt die Lavendel- Residenz
einen Versorgungsvertrag für zwei Kurzzeitpflegeplätze.
Gemäß § 42 Elftes Sozialgesetzbuch haben Pflegebedürftige Anspruch auf Kurzzeitpflege wenn:
- die häusliche Pflege zeitweise nicht, noch nicht
oder nicht im erforderlichen Umfang
erbracht werden kann und auch
teilstationäre Pflege nicht ausreicht.
Dies gilt:
- für eine Übergangszeit im Anschluss an eine
stationäre Behandlung des Pflegebedürftigen oder
- in sonstigen Krisensituationen, in denen vorübergehend häusliche oder
teilstationäre Pflege nicht möglich oder nicht
ausreichend ist.
Der Anspruch ist auf vier Wochen im Kalenderjahr beschränkt.
Die Pflegekasse übernimmt für diesen Zeitraum die Kosten für pflegebedingte Aufwendungen, die Kosten für soziale Betreuung und für medizinische Behandlungspflege bis zu dem Höchstbetrag von 1540,00 Euro im Kalenderjahr.
Gern informieren wir Sie persönlich oder telefonisch.
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