Kurzzeitpflege

Zum  01.08.2009 erhielt die Lavendel- Residenz

einen Versorgungsvertrag für zwei
Kurzzeitpflegeplätze.

 

Gemäß § 42 Elftes Sozialgesetzbuch
haben
Pflegebedürftige
Anspruch auf Kurzzeitpflege wenn:

 

-         die häusliche Pflege zeitweise nicht,
noch nicht

     oder nicht im erforderlichen Umfang

      erbracht werden kann und auch

     teilstationäre Pflege nicht ausreicht.

 

Dies gilt:

 

-         für eine Übergangszeit im Anschluss an eine

     stationäre Behandlung des Pflegebedürftigen oder

-         in sonstigen Krisensituationen, in denen
vorübergehend häusliche oder

     teilstationäre Pflege nicht möglich oder nicht

     ausreichend ist.

 

Der Anspruch ist auf vier Wochen im Kalenderjahr beschränkt.

Die Pflegekasse übernimmt für diesen Zeitraum die Kosten für pflegebedingte Aufwendungen, die Kosten für
soziale Betreuung und für medizinische Behandlungspflege
bis zu dem Höchstbetrag von 1540,00 Euro im Kalenderjahr.

 

 

 

Gern informieren wir Sie persönlich oder telefonisch.

03328-333 0